Energieberatung & Baudiagnostik
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Der Energieausweis
Einen Energieausweis benötigt der Eigentümer nur wenn er sein Gebäude vermietet, verkauft oder verpachtet. Dann muss er den
Energieausweis dem potenziellen Interessenten vorlegen, zum Beispiel im Rahmen einer Wohnungs- oder Hausbesichtigung.
Eigentümer, die ihr Gebäude selbst bewohnen, benötigen keinen Energieausweis. Seit dem 1.Juli 2008 ist der Energieausweis
Pflicht für Wohngebäude, die bis einschließlich 1965 gebaut wurden und ab dem 1.Januar 2009 für alle jüngeren Wohngebäude.
Für Nichtwohngebäude gilt: der Energieausweis ist seit dem 1.Juli 2009 verpflichtend bei Vermietung, Verkauf und Verpachtung.
Einem potenziellen Käufer oder Mieter ist der Energieausweis oder eine Kopie spätestens bei der Besichtigung vorzulegen und
nach Abschluss des Kauf- bzw. Mietvertrags zu übergeben.
Die bestehende Aushangpflicht für Energieausweise wurde erweitert. In behördlich genutzten Gebäuden mit starkem
Publikumsverkehr und mit einer Nutzfläche von mehr als 500 m² (ab dem 8. Juli 2015 mehr als 250 m² Nutzfläche) muss ein
Energieausweis erstellt (falls noch nicht vorhanden) und ausgehängt werden.
Private Eigentümer von Gebäuden mit starkem Publikumsverkehr müssen den Ausweis ab einer Nutzfläche von 500 m² aushängen,
falls ein Energieausweis vorhanden ist.
Wer darf einen Energieausweis erstellen?
Die Aussteller von Energieausweisen müssen eine „baunahe“ Ausbildung als Eingangsqualifikation absolviert haben. Berechtigt
sind z.B. Architekten, Ingenieure und qualifizierte Handwerker. Eine zentrale Zulassungsstelle gibt es allerdings nicht. Die dena
bietet eine bundesweite Expertensuche an, in der interessierte Gebäudebesitzer nach Eingabe ihrer Postleitzahl einen Experten
ihrer Region finden können. Die Qualifikation der Aussteller wird vor der Aufnahme in die Datenbank durch die dena geprüft.